Eine unverhältnismäßig hohe Steuer für Hunde bestimmter Rassen ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverwaltunggericht Leipzig im Oktober 2014. Dennoch bleibt eine höhere Besteuerung bestimmter Hunderassen generell zulässig.
Lenkungssteuer ja, Haltungsverbot nein
Im vorliegenden Fall hatten die Halter eines Rottweilers aus der Gemeinde Bad Kohlengrub in Bayern geklagt. In Bayern ist der Rottweiler in der Kategorie 2 gelistet. Hunde der Kategorie 2 gelten in Bayern als gefährlich, sofern ein Sachverständigengutachten die vermutete Gefährlichkeit nicht widerlegt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird ein Negativzeugnis erteilt, welches die Hunde von den Vorschriften für gefährliche Hunde in Bayern befreit. Einen erhöhten Steuersatz kann die Gemeinde dennoch für diese Listenhunde fordern. Die Halter des Rottweilers wurden mit 2000€ pro Jahr zur Kasse gebeten. Damit liegt die geforderte Kampfhundesteuer um mehr als das 26-fache über dem normalen Hundesteuersatz der Gemeinde von 75€ pro Jahr. Nachdem das Verwaltungsgericht München im September die Klage abgewiesen hatte, gaben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Juli 2013 und das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Oktober 2014 den Klägern Recht: Die höhere Besteuerung gilt als unverhältnismäßig und besitzt erdrosselnde Wirkung, da sie die durchschnittlichen Haltungskosten für einen Hund übersteigt. Damit kommt die hohe Besteuerung einem Hundehaltungsverbot gleich. Hiermit überschreitet die Gemeinde ihre steuerrechtlichen Kompetenzen.
Dennoch bleibt weiterhin eine höhere Besteuerung aufgrund der Rassezugehörigkeit eines Hundes zulässig. Diese so genannte Lenkungssteuer zielt darauf ab, den Bestand der betroffenen Hunderassen zu reduzieren. (Aktenzeichen BVerwG 9C 8.13)
12,5-fache Erhöhung zulässig
Das Verwaltungsgericht Schleswig entschied am 06.Oktober 2015 (Aktenzeichen 4 A 32/15), dass eine Erhöhung der Steuer um das 12,5 fache für einen gefährlichen Hund zulässig sei. Im vorliegenden Fall musste der Hundehalter statt dem normalen Steuersatz in Höhe von 96€ pro Jahr für seinen als gefährlich eingestuften Hund 1200€ Steuer pro Jahr zahlen. Der Kläger berief sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2014. Das Verwaltungsgericht Schleswig stellte jedoch keine erdrosselnde Wirkung fest und wies die Klage daher zurück. Eine Berufung gegen das Urteil ist zugelassen.
Der Unsinn der Rasselisten
Die Bundestierärztekammer begrüßt in einer Pressemitteilung (externer Link) das Urteil und weist darauf hin, dass eine höhere Besteuerung bestimmter Rassen, ebenso wie das Führen von Rasselisten aus wissenschaftlicher Sicht nicht vertretbar sind. Statt dessen werden die Sachkunde des Hundehalters, Wesenstests für auffällig gewordene Hunde unabhängig der Rassezugehörigkeit und fälschungssichere Kennzeichnung und Registrierung der Hunde gefordert.
Eine unverhältnismäßig hohe Steuer für Hunde bestimmter Rassen ist unzulässig entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Oktober 2014. Die höhere Besteuerung bestimmter Hunderassen bleibt jedoch generell zulässig.
Links
Pressemitteilung der Tierärztekammer (externer Link)