Auto nicht zur dauerhaften Unterbringung des Hundes geeignet

Im vorliegenden Fall hatte der Hundehalter seine Weimaraner-Hündin während der Arbeitszeit an vier Tagen in der Woche für je acht Stunden in einer Hundebox mit den Maßen Länge/Breite/Höhe 120/80/100 cm im Auto untergebracht. In seiner Mittagspause führte er den Hund spazieren.

Die Unterbringung eines Hundes im Auto sei jedoch nicht zur dauerhaften Haltung geeignet. So entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart im März 2015 (Aktenzeichen: 4 K 2755/14) (externer Link).

Keine verhaltensgerechte Unterbringung im Auto möglich

Bereits im Juli 2013 war vom Landratsamt Ludwigsburg eine Untersagungsverfügung erfolgt (Az.: 4 K 2822/13). Den darauffolgenden Eilantrag des Hundehalters hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18.09.2013 (externer Link) abgelehnt mit der Begründung, dass diese Art der Unterbringung gegen das tierschutzrechtliche Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstoße. Auch die Argumente des Hundehalters, der Hund erhalte genug Auslauf, er habe in seiner Hundebox im Auto ausreichende Bewegungsmöglichkeiten und er sei mittels Scheibenfolien bzw. auf dem angemieteten Garagenstellplatz vor Sonneneinstrahlung geschützt, änderten hieran nichts. In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart heißt es: „Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne. Ein Hund sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach den entsprechend anwendbaren Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.“ Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2015 bekräftigte diesen Beschluss. Auch die Angabe des Hundehalters, eine anderweitige Unterbringung der Hündin sei für das Tier nachteilig, änderte hieran nichts.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird.

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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