Einstufung von Hunden als gefährlich

Die Einstufung von Hunden als gefährlich unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Welches bundesweite Grundverständnis von einem gefährlichen Hund es in der Rechtsprechung gibt, lesen Sie hier:

Regelungen und Vorschriften zur Gefährlichkeit

Zur Feststellung der Gefährlichkeit bei Hunden bestehen in jedem Bundesland eigene Regelungen. Im Niedersächsischen Hundegesetz heißt es hierzu in §7:

(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

  1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
  2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes i der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Die Klage gegen Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

§7 NHundG

 

In vielen Bundesländern außer Niedersachsen sind außerdem so genannte „Rasselisten“ in Kraft. Hunde gelisteter Rassen werden grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Die gelisteten Rassen unterscheiden sich dabei von Bundesland zu Bundesland, ebenso wie die Art der Gefährlichkeit. So kann für einige Rassen in einigen Bundesländern die Gefährlichkeit widerlegt werden, für andere nicht.

Für alle Bundesländer einschließlich Niedersachsen gilt: Jeder Hund, der einen Menschen oder ein Tier gebissen und dabei mehr als nur ganz geringfügig verletzt hat, kann als gefährlich eingestuft werden. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein, Ausnahmetatbestände wie z.B. artgerechtes Abwehrverhalten, zu erkennen oder auszuschließen.

Gefährlichkeit nach Beißvorfällen

Nach einem Beißvorfall kann in jedem Bundesland eine Einstufung eines Hundes als gefährlich durch die zuständige Behörde erfolgen.

In Rheinland-Pfalz wurde beispielsweise festgestellt, dass ein Hund, der einen Menschen oder einen Hund gebissen hat, als gefährlich gilt. Das Verwaltungsgericht Trier in Rheinland-Pfalz stellte in einem Beschluss vom 23.05.2013 sowie einem Beschluss vom 16.01.2013 fest, dass ein Hund sich nach einem Beißvorfall gegenüber einem Menschen (1L 593/13.TR), bzw. einem Hund (1L 1740/12.TR), alleine dadurch als bissig erwiesen hat und somit als gefährlich gilt.

In Niedersachsen muss der Biss eines Hundes zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verletzung führen, um den beißenden Hund als gefährlich einzustufen. Bereits am 18.01.2012 erfolgte ein Beschluss vom Niedersächsischen OberVerwaltungsGericht (11ME 423/11), demnach es zur Feststellung der Gefährlichkeit regelmäßig ausreicht, dass der Hund einen anderen Hund gebissen, bzw. nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Allerdings werden Ausnahmen formuliert, so z.B. für erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, z.B. bei Dienst-, Wach- und Jagdhunden, für eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten gegenüber anderen (Haus-)Tieren, sowie für das Beißen und Töten von Mäusen oder Insekten.

Hat ein Hund ein Schaf gerissen, kann dieser ohne Weiteres als gefährlich eingestuft werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg urteilte im Juni 2014 (Az. 7A 788/14) (externer Link) ,dass aus Gründen der Gefahrenvorsorge ein derartiger einmalige Vorfall ausreicht und ohne weitere Prüfung die Gefährlichkeit ausgesprochen werden kann.

Das einmalige Beißen eines Menschen kann in Niedersachsen zu einer Prüfung auf gesteigerte Aggressivität führen, bei mehrmaligem Beißen kann der Hund direkt als gefährlich eingestuft werden. In einem Beschluss des VerwaltungsGerichts Oldenburg (7B 5951/13) vom 20.09.2013 wurde festgehalten, dass es zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ausreicht, dass dieser einmalig einen Menschen gebissen hat. Hat ein Hund bereits mehrmals Menschen gebissen, kann die Gefährlichkeit aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig auch ohne weitere Prüfung festgestellt werden. In diesen Fällen bedarf es also nicht erst der Prüfung, ob das vom Hund gezeigte Verhalten tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität, bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist.

Update November 2015: Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30.06.2015 bestätigt, dass ein Hund, der einen Menschen gebissen hat, ohne weitere Überprüfung des Hundes als gefährlich eingestuft werden kann (Aktenzeichen 11 LA 250/14) (externer Link). So bezieht sich die Pflicht der Überprüfung lediglich auf die Überprüfung der näheren Umstände des Vorfalls. Weitere Überprüfungen des Hundes wie eine Verhaltensüberprüfung oder ein Wesenstest sind zur Gefährlichkeitseinstufung nicht erforderlich. Auch kann ein bestandener Wesenstest die Gefährlichkeit des Hundes rechtlich nicht widerlegen. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten reiche es aus, dass der Gesetzgeber bei Nachweis eines bestandenen Wesenstestes nach § 13 NHundG die Möglichkeit eröffnet, den Leinenzwang ganz oder teilweise aufzuheben, und auf diese Weise die Auswirkungen der Feststellung der Gefährlichkeit für Tierhalter und Hund mindert.

Gefährlichkeit ohne Beißvorfälle

Hunde können auch ohne Beißvorfall als gefährlich eingestuft werden, unabhängig davon ob sie auf einer der sogenannten Rasselisten stehen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beschloss am 11.06.2013 (7B 10501/13.OVG), dass ein Hund auch ohne Beißvorfall als gefährlich qualifiziert werden kann. Im verhandelten Fall klagte die Halterin einer Schäferhündin ohne Beißvorfall gegen den verhängten Leinen- und Maulkorbzwang der Hündin. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Hündin sich mehrfach bellend und zähnefletschend auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen habe. Dies zeige eine überdurchschnittlich ausgeprägte extreme Kampfbereitschaft. Diese wiederum stuft den Hund laut rheinland-pfälzischem Landesgesetz über gefährliche Hunde als gefährlich ein.

Update November 2015: In Bayern wurden im Februar 2015 zwei sehr unterschiedliche Beschlüsse erlassen. Am 11.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein Hund auch bei gutem Erziehungsstand und bestandenem Wesenstest als gefährlich gelten kann und somit ein großer Hund auch ohne Vorfall nicht frei herumlaufen darf, sofern sich Dritte hierdurch bedroht sehen. Hierzu muss es noch zu keinem Vorfall gekommen sein, bei dem der Hund Menschen oder Hunden Verletzungen zugefügt hat (Aktenzeichen 10 ZB 14.2299). Am 18.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall, dass für die Haltung eines Rottweilers nicht alleine aufgrund seiner Größe und der Listung unter Kategorie 2 der bayerischen Hundeverordnung spezielle Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbzwang getroffen werden können (Aktenzeichen 10 CS 14.2558). Zwar gehe von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchssichere Unterbringung solcher Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus, jedoch verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundatz, wenn für Hunderassen der Kategorie 2 anders als für sonstige große Hunde Anordnungen zur Hundehaltung getroffen werden unabhängig vom Verhalten des Hundes, unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände wie eines Beißvorfalls und unabhängig von Empfehlungen eines Hundesachverständigen.

Beispiele für weitere Unterschiede in den landeseigenen Regelungen

In Niedersachsen wird jeder Hinweis auf gesteigerte Aggressivität eines Hundes von der zuständigen Behörde überprüft, in Hessen kann ebenfalls aufgrund des Verhaltens eine Gefahr angenommen werden, in Bayern kann ein Hund bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes als gefährlich eingestuft werden, u.a. in Schleswig-Holstein kann aufgrund von gefahrdrohendem Anspringen in der Öffentlichkeit eine Einstufung als gefährlich erfolgen.

Konsequenzen für den Halter

Ist ein Hund von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft worden, wird die Haltung des Hundes meist erlaubnispflichtig und es muss ein Wesenstest abgelegt werden. Zudem gilt für gefährliche Hunde in der Regel ein Leinen- und Maulkorbzwang. Wenn Auflagen nicht eingehalten werden, kann in letzter Konsequenz eine Sicherstellung des Hundes durch die Behörden erfolgen.

© Dunia Thiesen-Moussa

 

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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