Bei erheblicher Lärmbelästigung durch häufiges und langanhaltendes Hundegebell auf einem Grundstück in der Nachbarschaft kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde zu bestimmten Zeiten in geschlossenen Räumen gehalten werden müssen.
Anordnung zur Haltung in geschlossenen Räumen
In einem Fall bellten auf einem Grundstück in einem Wohngebiet sechs Hunde so viel, dass sich die Nachbarn über eine massive Lärmbelästigung beschwerten. Auch nachts, sowie an Sonn- und Feiertagen, ließen ihnen die Hunde keine Ruhe. Gegen die Anordnung der Behörde, die Hunde in der Zeit von 22h bis 7h, sowie an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme geregelter kurzer Auslaufzeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten, erhob der Hundehalter Klage.
Lärmbelästigung und Ordnungswidrigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage des Hundehalters ab. Das Hundegebell sei über das übliche und zumutbare Maß hinausgegangen. Lautes Hundegebell sei aufgrund seiner Eigenart als ungleichmäßiges, lautes Geräusch dazu geeignet, das körperliche Wohlbefinden eines Menschen zu beeinträchtigen. Haustiere müssen so gehalten werden, dass Personen nicht gefährdet werden, auch dürfen die Tiere nicht durch Bellen, Heulen, o.ä. Geräusche Andere in ihrer Ruhe stören. Häufiges und anhaltendes Gebell, insbesondere zu den Ruhezeiten, stelle daher eine Lärmbelästigung und Ordnungswidrigkeit dar. Angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters erklärte das Oberverwaltungsgericht die Anordnung der Behörde am 05. Juli 2013 als zulässig. Der Hundehalter habe mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Anordnung der Behörde, die Hunde zu bestimmten Zeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten, gilt als eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung der Gefährdung (OverwG Lüneburg, Az.: 11 ME 148/13).