Bringt ein Hund einen Radfahrer auf einem für Radfahrer freigegebenen Weg zum Fall, haftet der Hundehalter für den Schaden. Das Nicht-Anleinen eines Hundes auf einem Radweg sei sorgfaltswidrig und der Freilauf eines nicht ausreichend folgsamen Hundes sei fahrlässig, so das Landgericht Tübingen.
Hund läuft vor Fahrrad
Das Landgericht Tübingen entschied am 12.05.2015 über einen Unfall vom 30.04.2011 (Az. 5 O 218/14) (externer Link). Der Kläger lief auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Weg auf der einen Seite, sein Hund mit einer schleifenden Schleppleine auf der anderen Seite des Weges. Als die Klägerin sich auf dem Fahrrad näherte und klingelte, rief der Hundehalter den Hund zu sich. Der Hund reagierte zunächst nicht, lief aber dann scheinbar plötzlich quer über den Weg, so dass die Radfahrerin stark bremsen musste und stürzte.
Fahrlässiger Freilauf
Bereits durch das Nicht-Anleinen des Hundes auf einem für Radfahrer frei gegebenen Weg handelte der Hundehalter sorgfaltswidrig. Zudem handelte der Hundehalter fahrlässig im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB, da er den nicht ausreichend folgsamen Hund auf dem auch von Radfahrern frequentierten Weg frei laufen ließ. Die Fahrlässigkeit werde durch das Laufen auf der entgegengesetzten Seite des Weges und das Hinterherziehen der Leine noch erhöht, da die auf dem Boden schleifende Leine weitere Gefährdungsmomente schaffe.
Da die Radfahrerin den Hund in langsamer Fahrt passierte, treffe sie bei dem Zusammenstoß mit dem Hund kein Mitverschulden. Der Hundehalter haftet für alle Unfallfolgen.
Haftung des Tierhalters
Der Hund hat mit seinem Verhalten genau das unberechenbare Verhalten gezeigt, mit dem er die typische Tiergefahr verwirklicht, und für welches der Gesetzgeber den Tierhalter in Haftung nimmt (§833 BGB).