Das Tätowieren von Tieren aus kosmetischen Gründen ist verboten. Eine Tätowierung ist nur für Zwecke der Kennzeichnung zugelassen. Zu diesem Urteil kam das Oberverwaltungsgericht Münster am 10.08.2012.
Keine „Rollings-Stones-Zunge“ auf dem Pony
Im vorliegenden Fall hatte ein Halter eines Ponys aus Lüdinghausen im Juli 2010 seinem Pony eine „Rolling-Stones-Zunge“ auf einen Oberschenkel tätowieren wollen. Nachdem ihm dies mündlich untersagt worden war, meldete der Mann einen „Tätoservice für Tiere“ an und vertrat die Meinung, die Tätowierung sei tierschutzrechtlich zulässig und ein Verbot greife rechtswidrig in seinen Gewerbebetrieb ein. Der Amtstierarzt begutachtete, dass Tätowieren insbesondere bei Pferden zu Schäden an der Haut und zu länger anhaltenden Schmerzen führe. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte in einem Eilverfahren am 04.10.2010 das Verbot des Landrats des Kreises Coesfeld (Aktenzeichen 1 L 481/10) (externer Link).
Tätowierung nur zu Kennzeichnungszwecken erlaubt
Im August 2012 bestätigte das Oberverwaltungsgericht dieses Verbot erneut (Aktenzeichen 20 A 1240/11) (externer Link). Das Tätowieren von Tieren zu rein kosmetischen Zwecken verstoße gegen §1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes, wonach keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Die Tätowierung ist nur für Zwecke der Kennzeichnung zugelassen, wie in §5 Absatz 3 Nr. 7 Tierschutzgesetz geregelt. Auch die Argumentation des Ponyhalters, eine Datei aufbauen zu wollen mit Auskunft über Motiv, Tier und Halter änderte das Urteil nicht. Eine Revision ist nicht zugelassen.
© Dunia Thiesen-Moussa