Wird ein aggressiver Hund von einer Ordnungsbehörde (z.B Polizei) als gefährlich eingestuft, darf er solange im Tierheim untergebracht werden, bis der zuständige Amtstierarzt den Hund begutachtet hat. Eine Ordnungsbehörde kann bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte zur Einstufung eines Hundes als „gefährlichen Hund“ die Vorstellung des Tieres zur Begutachtung beim Amtstierarzt anordnen. Ferner kann angeordnet werden, den Hund bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Tierheim unterzubringen.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Hund, der bereits zweimal andere Hundehalter geschädigt hatte. Bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Gefährlichkeit sollte der Hund in einem Tierheim untergebracht werden. Nach einem Urteil aus Düsseldorf ist eine derartige Sofortmaßnahme im Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Gefahrenabwehr zulässig (VerwG Düsseldorf, Az.:18L1192/12).