Sofortmaßnahmen gegen „gefährlichen“ Hund zulässig

Wird ein aggressiver Hund von einer Ordnungsbehörde (z.B Polizei) als gefährlich eingestuft, darf er solange im Tierheim untergebracht werden, bis der zuständige Amtstierarzt den Hund begutachtet hat. Eine Ordnungsbehörde kann bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte zur Einstufung eines Hundes als „gefährlichen Hund“ die Vorstellung des Tieres zur Begutachtung beim Amtstierarzt anordnen. Ferner kann angeordnet werden, den Hund bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Tierheim unterzubringen.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Hund, der bereits zweimal andere Hundehalter geschädigt hatte. Bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Gefährlichkeit sollte der Hund in einem Tierheim untergebracht werden. Nach einem Urteil aus Düsseldorf ist eine derartige Sofortmaßnahme im Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Gefahrenabwehr zulässig (VerwG Düsseldorf, Az.:18L1192/12).

 

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Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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