Übernahme eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz

Übernimmt eine Person einen als gefährlich eingestuften Hund von einem Hundehalter, um den Hund vor dem Tierheimaufenthalt zu bewahren, darf die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes versagt werden, wenn der bisherige Hundehalter dabei eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund behält.

Vater soll gefährlichen Hund übernehmen

Im vorliegenden Fall erwarb ein Mann in Rheinland-Pfalz im Mai 2014 einen American Staffordshire Terrier. Die Rassezugehörigkeit des Hundes wurde erst später festgestellt. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier gelten in Rheinland-Pfalz als gefährlich und dürfen nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses gehalten werden. Dies galt somit auch für den erworbenen Hund. Der Mann gab den Hund zwischenzeitlich an seinen Vater weiter. Vater und Sohn leben in einem Haus und der Hund sollte sich bei beiden aufhalten. Der Vater des Mannes beantragte eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes sah er aus Tierschutzgründen als gegeben an, um den Hund vor dem Aufenthalt im Tierheim zu bewahren.

Kein bewusstes Umgehen rechtlicher Vorgaben

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag des Mannes am 18.03.2015 ab. Zwar könne ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung ausnahmsweise bestehen, wenn dadurch der Aufenthalt im Tierheim vermieden werde. Da in diesem Fall der Hund zuvor jedoch rechtswidrig ohne Erlaubnis aufgenommen und bei drohender Versagung der Erlaubnis an eine andere Person abgegeben wurde, bei der weiterhin eine Einwirkungsmöglichkeit des ersten Halters auf den Hund bestehen blieb, sah das Verwaltungsgericht Mainz hier ein bewusstes Umgehen der rechtlichen Vorgaben (Az. 1 L 72/15.MZ) (externer Link).

Ähnlicher Beschluss im März 2009

Ein ähnlicher Fall war bereits im März 2009 vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verhandelt worden. Auch in dem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2009 wird die Erlaubnis zur Haltung bei bewusster Umgehung der Rechtsvorschriften abgelehnt. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Halter die Gefährlichkeits-Eigenschaft des Hundes bei Erwerb kennt oder nicht (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 11077/08.OVG).

Es bleibt zu hoffen, dass nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein weitere Bundesländer davon abrücken, Hunde lediglich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einzustufen und somit Prozesse wie Dieser irgendwann der Vergangenheit angehören. Wissenschaftliche Studien belegen nach wie vor, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an seiner Rasse festzumachen ist

© Dunia Thiesen-Moussa

 

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weiterlesen: Vorschriften für Hundehalter in Rheinland-Pfalz

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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