Vorschriften für Hundehalter in Hamburg

Das Hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (HundeG) hat bereits zum 01.01.2007 umfassende Pflichten für alle Hundehalter eingeführt. Darüber hinaus sind spezielle Regelungen für verschiedene Kategorien sogenannter gefährlicher Hunde zu beachten.

Pflichten für alle Hundehalter

Aufsichtspflicht

Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass dies von allen Personen, denen er seinen Hund überlässt, eingehalten wird.

Leinenpflichten

In Hamburg sind grundsätzlich alle Hunde außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, sowie in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung an einer geeigneten reißfesten Leine zu führen. Eine Befreiung von dieser allgemeinen Leinenpflicht ist möglich, nachdem nachgewiesen wurde, dass der Halter seinen Hund im Alltag unter Kontrolle hat und er Diesen ohne Gefahren oder erhebliche Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen halten und führen kann. Dieser Nachweis wird in der Regel im Rahmen einer Gehorsamsprüfung bei einem von der Behörde anerkannten sachverständigen Prüfer erbracht. Die Leinenbefreiung gilt für das getestete Hund-Halter-Gespann und ist neben einem Personenidentitätsnachweis im Original mitzuführen.

Weitere Leinenpflichten bleiben aber auch nach Gehorsamsprüfung bestehen. So müssen in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und Orten mit vergleichbarem Publikumsverkehr, bei öffentlichen Versammlungen, Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen, sowie in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen alle Hunde an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden. Eine maximale Leinenlänge von zwei Metern gilt in Hamburg zudem für läufige Hündinnen, sowie für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend gebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben. Auch in Grün- und Erholungsanlagen, sowie im Wald können besondere Leinenpflichten gelten.

Hundeverbot

Verbote der Mitnahme von Hunden können in weiteren Verordnungen vorgeschrieben werden und gelten z.B. in Grün- und Erholungsanlagen, im Wald, in Naturschutzgebieten, auf Friedhöfen, sowie auf Märkten und Volksfesten. Zu den Grün- und Erholungsanlagen zählen insbesondere Parks, Kleingartengebiete, Wanderwege, Gehölze, Spiel- und Badeplätze, Zeltplätze und Strandflächen. Hundeverbote gelten z.B. auf Spielplätzen, Rasenflächen, Wiesenflächen und in Blumengärten. Auch auf auf allen Hamburger Wochenmärkten, auf Volksfesten (zum Beispiel dem Hamburger Dom), auf dem Hafengeburtstag und in besonders gekennzeichneten Gebieten gilt ein Hundeverbot.

Kennzeichnungspflicht

In Hamburg muss jeder Hund ab dem vollendeten dritten Lebensmonat mittels eines Mikrochips fälschungssicher gekennzeichnet sein. Ausdrücklich erwähnt das Hamburger Hundegesetz, dass diese Kennzeichnung nur eine Kennnummer des Hundes enthält und keine Daten zur Person des Hundehalters enthalten darf.

Halsband- oder Geschirrpflicht

Alle Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, sowie in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung ein geeignetes Halsband oder Brustgeschirr tragen.

Haftpflichtversicherung

Für jeden Hund muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abgeschlossen werden. Vorgeschrieben ist zudem eine Höchstgrenze für die Selbstbeteiligung von 500€.

Hunderegister

Innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Haltung, bzw. innerhalb eines Monats nach Übernahme eines Welpen, hat der Halter die Aufnahme der Hundehaltung unter umfassender Angabe von Daten zu Hund und Halter zu machen. Im weiteren Verlauf der Hundehaltung sind neben Tod, Abgabe oder Umzug des Hundes auch Wechsel der Haftpflichtversicherung zu melden. Die Daten werden, ebenso wie erteilte Erlaubnisse und Auflagen, in einem zentralen Register erfasst, welches von den zuständigen Behörden geführt wird.

Kotbeseitigungspflicht

Ebenfalls festgehalten ist im Hamburger Hundegesetz die Pflicht jedes Hundehalters den Kot seines Hundes außerhalb der eigenen vier Wände aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt.

Zucht und Ausbildung

In Hamburg sind Zucht und Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier verboten.

Gefährliche Hunde

Das Hamburger Hundegesetz unterscheidet drei Kategorien gefährlicher Hunde:

Rasseliste Kategorie 1: unwiderleglich gefährliche Rassen

Die Gefährlichkeit wird im Hamburger Hundegesetz stets vermutet bei Hunden folgender Rassen:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Hunde dieser Rassen gelten unabhängig ihres Verhaltens als gefährlich.

Rasseliste Kategorie 2: widerlegbar gefährliche Rassen

Auf Widerruf als gefährlich gelten Hunde der folgenden Rassen:

  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka
  • Mastiff
  • Mastin Español
  • Mastino Napoletano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden

Im Zweifelsfall hat der Halter nachzuweisen, dass sein Hund keiner der gelisteten Rassen angehört. Hierzu kann die zuständige Behörde Rassebestimmungen anordnen.

Widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung für Hunde der Kategorie 2

Für Hunde der Kategorie 2 kann die vermutete Gefährlichkeit widerlegt werden. Hierzu muss ab einem Alter von 15 Monaten in einem Wesenstest nachgewiesen werden, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Bis zum Alter von 15 Monaten kann eine befristete Freistellung erfolgen, wenn der Halter einen bestandenen Wesenstest oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweisen kann. Der Wesenstest wird von einer von der Behörde anerkannten sachverständigen Personen durchgeführt. Die Freistellung ist auf den jeweiligen Halter beschränkt.

Kategorie 3: Gefährliche Individuen

Unabhängig der Rassezugehörigkeit kann im Einzelfall ein Hund als gefährlich eingestuft werden. Dies gilt für Hunde, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere:

  • Hunde, die durch Zucht, Kreuzung, Haltung oder Ausbildung eine erhöhte Aggressivität entwickelt haben,
  • Hunde, die sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erweisen,
  • Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, oder
  • Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Vorschriften für gefährliche Hunde

Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde

Das Halten eines gefährlichen Hundes ist grundsätzlich verboten und ab dem neunten Lebensmonat des Hundes erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind neben bestehender Haftpflichtversicherung und Kennzeichnung des Hundes die operative Kastration des Hundes, sowie der Besuch einer geeigneten und von der Behörde anerkannten Hundeschule.

Der Halter muss neben einem berechtigten Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes seine Zuverlässigkeit, sowie mittels eines amtlichen Gesundheitszeugnisses seine geistige und körperliche Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes nachweisen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist neben der Volljährigkeit die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Nachfragen stellen zur Zuverlässigkeit des Antragsstellers , z.B. bei Zentralregister, Landeskriminalamt oder Ordnungsbehörde.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist vor Beginn der Haltung zu beantragen. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt bei illegaler Herkunft des Hundes. Als solches gelten z.B. Abstammung aus verbotener Zucht oder illegale Einfuhr. Darüber hinaus muss neben dem Halter mindestens eine weitere Person über eine behördliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung verfügen und der Halter muss in regelmäßigen Abständen an Schulungsveranstaltungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden teilnehmen.

Gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit

Gefährliche Hunde sind ausbruchssicher unterzubringen. An jedem Zugang der Wohnung, bzw. des eingefriedeten Besitztums sind Warnschilder anzubringen, die deutlich auf die Haltung eines gefährlichen Hundes hinweisen.

In der Öffentlichkeit gelten für gefährliche Hunde neben der allgemeinen Halsband- bzw. Brustgeschirrpflicht ab dem vollendeten neunten Lebensmonat Maulkorbpflicht, sowie ab dem vollendeten zwölften Lebensmonat Leinenpflicht. Eine Person darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist, ebenso wie die Bescheinigung zur Freistellung von der Gefährlichkeit für Hunde der Kategorie 2, stets im Original mitzuführen. Die Zucht und der gewerbliche Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.

Weitere Regelungen

Weitere Vorschriften können im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausgesprochen werden. Möglich sind z.B. Maulkorb- oder Leinenzwang bei Gefährdung oder erheblicher Belästigung von Menschen oder Tieren, sowie Anordnung des Besuchs einer Hundeschule oder der Ablegung eines Wesenstests. Auch Haltungsverbot oder Sicherstellung des Hundes sind möglich.

Zuwiderhandlungen gegen das HundeG, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, können mit Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000€ belegt werden. Nicht betroffen vom HundeG sind Diensthunde, Rettungshunde, Katastrophenschutzhunde, Herdengebrauchshunde, Jagdhunde, Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, sofern diese ihrer jeweiligen Zweckbestimmung gemäß eingesetzt werden.

© Dunia Thiesen-Moussa

Link

Hier bietet die Stadt Hamburg Informationen zu den Vorschriften für Hundehalter in Hamburg, sowie jährliche Beißstatistiken für Hamburg (externer Link)

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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