In Hessen unterscheidet die „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden“ (HundeVO) drei Kategorien gefährlicher Hunde. Für alle Hunde gilt Leinenzwang an Orten mit Menschenansammlungen, sowie die Pflicht, die Kontaktdaten des Halters am Halsband des Hundes anzugeben.
Pflichten für alle Hundehalter
Aufsichtspflicht
Alle Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen und dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halter nicht unbeaufsichtigt laufen.
Kennzeichnungspflicht
Die Hessische HundeVO schreibt vor, dass jeder Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ein Halsband tragen muss, auf dem Name, Adresse und Telefonnummer des Halters angegeben sind.
Leinenzwang
Für alle Hunde gilt Leinenzwang auf Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (z.B. Volksfeste, Märkte), in Gaststätten, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Weitere Leinenzwänge, z.B. in Grünanlagen oder Fußgängerzonen kann die jeweilige Gemeinde erlassen. Bei einem Verstoß gegen den Leinenzwang kann ein Bußgeld bis zu 5.000€ verhängt oder gar der Hund eingezogen werden (§18 (2) HundeVO).
Gefährliche Hunde
In Hessen werden drei Kategorien der Gefährlichkeit unterschieden.
Art- oder wesensbedingte Gefährlichkeit
Die HundeVO stuft Hunde als gefährlich ein, welche „durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.“ Dies ermöglicht es, Hunde unabhängig ihrer Rasse bereits vor Eintritt eines schädigenden Ereignisses als gefährlich einzustufen.
Rasseliste
Folgende Rassen gelten nach Hessischer HundeVO grundsätzlich als gefährlich und aggressiv:
- Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
- American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
- Staffordshire-Bullterrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Kangal (Karabash)
- Kaukasischer Owtscharka
- Rottweiler
- deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
Konkret gefährliche Hunde
Ebenfalls als gefährlich gelten gemäß HundeVO Hunde,
- die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah;
- die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben;
- die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen;
- die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
Letzteres ermöglicht es wiederum, einen Hund als gefährlich einzustufen, ohne dass es bereits zu einem schädigenden Ereignis gekommen sein muss.
Vorschriften für gefährliche Hunde
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Sachkunde, positive Wesensprüfung des Hundes, artgerechte und sichere Haltung, Kennzeichnung des Hundes mittels Chip, eine Haftpflichtversicherung für den Hund, sowie das Entrichten der Hundesteuer.
In der Sachkundeprüfung gilt es, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu zeigen, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht. Die Sachkundeprüfung gilt für das jeweilige Hund-Halter-Team, d.h. ein Halter, der bereits als sachkundig gilt, muss bei Aufnahme der Haltung eines als gefährlich geltenden Hundes die Prüfung mit diesem erneut ablegen.
Sofern der Hund unauffällig ist, müssen Sachkunde und Wesensprüfung erst ab dem fünfzehnten Lebensmonat vorgelegt werden. Bis dahin kann eine vorläufige Erlaubnis ausgestellt werden. Die Wesensprüfung gilt zeitlich befristet und ist daher in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gilt befristet für maximal vier Jahre. Nach mehr als sieben Jahren ununterbrochener Halteerlaubnis, sowie bei Hunden ab dem zehnten Lebensjahr kann eine unbefristete Erlaubnis ausgestellt werden. Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Bei der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne positive Wesensprüfung ist das Grundstück entsprechend zu kennzeichnen, einzuzäunen und ausbruchssicher zu gestalten. Die Zugänge sind mit dem Warnschild „Vorsicht Hund!“ zu versehen. Gefährliche Hunde ohne positive Wesensprüfung unterliegen einem Verbot von Vermehrung, Handel, Erwerb und Abgabe.
Die Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch oder Tier ist verboten. Ausnahmen sind zu Schutz- und Jagdzwecken möglich.
Gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit
Bei Führen eines gefährlichen Hundes in der Öffentlichkeit muss die entsprechende Erlaubnis mitgeführt werden. Der Hundeführer muss sachkundig sein, sowie geistig und körperlich in der Lage sein, den Hund zu führen. Ein gefährlicher Hund darf nur einzeln geführt werden. Führt Jemand anderes als der Halter den Hund aus, muss Dieser zusätzlich zur Erlaubnis auch den Nachweis seiner Sachkunde mit diesem Hund mit sich führen.
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums, bzw. der eigenen Wohnung müssen gefährliche Hunde an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden. Von diesem Leinenzwang können Hunde mit positiver Wesensprüfung befreit werden. Ein Maulkorbzwang kann von der zuständigen Behörde angeordnet werden, wenn der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Bei Missachtung von Anordnungen oder Auflagen kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes anordnen. Zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mensch oder Tier kann die Behörde das Halten und Führen eines Hundes dauerhaft untersagen oder gar die Tötung des Hundes anordnen.
Übrigens
Trotz Hundeverordnung und Reduzierung der Rasselistenhunde nimmt die Anzahl der Bissverletzungen zu. Dabei wird die Bissstatistik von keiner der gelisteten Rassen angeführt. Auch in Hessen wird seit 2010 von verschiedenen Seiten die Einführung einer Halterschulung gefordert.
© Dunia Thiesen-Moussa