Vorschriften für Hundehalter in Niedersachsen

Als erstes Bundesland hat Niedersachsen die umstrittenen Rasselisten abgeschafft. Seit dem 01.07.2011 schreibt das Niedersächsische Hundegesetz für alle Hundehalter eine Sachkundepflicht vor. Zudem muss jeder Hund gechippt und haftpflichtversichert, sowie in einem zentralen Register eingetragen sein.

Pflichten für alle Hundehalter

Aufsichtspflicht

Zu den allgemeinen Pflichten jedes Hundehalters zählt es, den Hund so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Chip

Jeder Hund, der älter ist als sechs Monate muss durch einen Chip gekennzeichnet sein.

Haftpflichtversicherung

Auch die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen, gilt ab dem vollendeten sechsten Lebensmonat. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für Sachschäden.

Zentrales Hunderegister

Bis zum Ende des siebten Lebensmonats muss zudem jeder Hund in ein zentrales Register eingetragen werden. Bei Übernahme eines älteren Hundes haben die Angaben innerhalb eines Monats nach Übernahme des Hundes zu erfolgen. Weitere Informationen zum zentralen niedersächsischen Hunderegister finden Sie unter Zentrales Hunderegister Niedersachsen.

Sachkundepflicht

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Diese Sachkunde haben die Hundehalter in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Seit dem 01.07.2013 ist die theoretische Prüfung bereits VOR der Anschaffung eines Hundes vorgeschrieben. Die praktische Prüfung muss im ersten Jahr der Hundehaltung abgelegt werden. Das Land Niedersachsen hat zu diesem Zweck eine eigene Niedersächsische Sachkundeprüfung erstellt, die weitestgehend bisher gängigen Sachkundeprüfungen (z.B. DOQ-Test 2.0, Hundeführerschein des BHV oder des VDH) entspricht. Zum 01.07.2011 wurden diese Regelungen mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren eingeführt. Seit dem 01.07.2013 sollen sie landesweit eingehalten werden.

Update: seit dem Frühjar 2014 werden auch der BHV-Hundeführerschein und der D.O.Q.-Test 2.0 in Niedersachsen als Sachkundenachweis anerkannt.

Update: seit Januar 2015 wird auch der Hundeführerschein des IBH in NIedersachsen als Sachkundenachweis anerkannt.

Update: seit Juli 2017 wird auch der Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V. als Sachkundenachweis anerkannt.

Update: Seit August 2017 wird auch die Hundeführerscheinprüfung des Dachverbandes für Haustierverhaltensberatung in Europa e.V. (DHVE) als Sachkundenachweis anerkannt.

Update: Seit August 2022 wird auch die Hundeführerscheinprüfung der Interessengemeinschaft unabhängiger Hundeschulen e.V. als Sachkundeprüfung anerkannt.

Folgende Personengruppen gelten als sachkundig und müssen keine Sachkundeprüfung ablegen:

  • Hundehalter, die in der Zeit vom 01.07.2003 bis zum 01.07.2013 mindestens zwei Jahre lang einen Hund gehalten haben;
  • Tierärzte;
  • Personen, die Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnehmen oder mit ihrem Hund abgelegt haben;
  • Diensthundehalter
  • Halter von Blindenführhunden oder Behindertenbegleithunden;
  • Personen, die die Sachkunde nach §11 Tierschutzgesetz abgelegt haben (zum Betreiben eines Tierheimes oder einer ähnlichen Einrichtung)
  • Update: seit April 2014 gelten auch Tierpfleger mit Fachrichtung Tierheim und Tierpension als sachkundig

Leinenzwang

Das Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) verbietet das Streunern oder Wildern von Hunden in der freien Landschaft. Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit vom 01.04. bis 15.07. jeden Jahres gilt genereller Leinenzwang. Von diesem Leinenzwang ausgenommen sind Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde. Ausnahmen sind auch für weitere Hunde nach Bestehen einer praktischen Sachkundeprüfung möglich. Weitergehende Leinenzwänge zum Schutz des Wildes, wie auch für den Schutz Erholungssuchender auf Grünflächen können durch die Feld- und Forstordnungsbehörden erlassen werden. (§33 NWaldLG)

Gefährliche Hunde

Gefährlichkeit eines Hundes

Ein Hinweis auf gesteigerte Aggressivität eines Hundes liegt vor, wenn der Hund

„…Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,…“

§7 (1) NHundG

Ergibt die Prüfung eines solchen Hinweises, dass der Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist.

Zur Prüfung der Gefährlichkeit eines Hundes reicht in der Regel die Feststellung eines einmaligen Vorfalles aus. Hat ein Hund einen Menschen, einen anderen Hund oder ein anderes Tier mehr als nur ganz geringfügig verletzt hat, kann er ohne weitere Prüfung als gefährlich eingestuft werden. Gerichtsurteile hierzu finden Sie im Artikel: Einstufung von Hunden als gefährlich.

Vorschriften für gefährliche Hunde

Erlaubnispflicht

Die Haltung eines als gefährlich geltenden Hundes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Hundehalters, sowie eine bestandene praktische Sachkundeprüfung des Halters mit dem gefährlichen Hund. Für die Haltung eines gefährlichen Hundes müssen also auch Halter, die bereits als sachkundig gelten, mit diesem Hund erneut eine Sachkundeprüfung ablegen. Zudem muss der Hund seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten in einem Wesenstest nachweisen. Informationen zum Ablauf des Niedersächischen Wesenstests haben wir für Sie zusammengestellt unter Was ist der Niedersächsische Wesenstest?. Wird die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, müssen alle zur Erlaubnis notwendigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden. Die Behörde kann einmalig einen Aufschub von drei Monaten gewähren.

Maulkorb- und Leinenzwang

Für gefährliche Hunde gilt außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke ein Leinen- und Maulkorbzwang. Sollen neben dem Halter weitere Personen den Hund führen, so haben auch diese eine Erlaubnis zu beantragen. Beim Führen des Hundes ist die Erlaubnis stets mitzuführen. Auf Antrag kann der Hund vom Leinenzwang befreit werden. Hierzu wird insbesondere das Gutachten des Wesenstests berücksichtigt.
Im Einzelfall kann die Behörde weitere Maßnahmen treffen. So kann sie z.B. bei Gesetzesverstößen, oder bei Unvermögen des Hundehalters, den Hund sicher zu führen, Leinen- und Maulkorbpflicht verhängen oder ein Haltungsverbot aussprechen.

Verstöße gegen das Gesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden.

Weitere Regelungen

Zusätzlich zu den landesweiten Vorschriften sind kommunale Regelungen zu beachten. Vorschriften zur Hundehaltung in Hannover sind unter Hundehaltung in Hannover für Sie zusammengefasst.

© Dunia Thiesen-Moussa

 

Links

weiterlesen: Zentrales Hunderegister Niedersachsen

weiterlesen: Gefährlicher Hund in Niedersachsen

weiterlesen: Niedersächsische Sachkundeprüfung

weiterlesen: DOQ-Test 2.0

weiterlesen: Was ist der Niedersächsische Wesenstest?

weiterlesen: Freilauf in der Brut- und Setzzeit in Niedersachsen

weiterlesen: Hundehaltung in Hannover

weiterlesen: Befreiung vom Leinenzwang in Hannover

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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