Zum 01.01.2016 wird das bisher gültige Gefahrhundegesetz (GefHG) durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ersetzt. Mit dem HundeG werden zum 01.01.2016 in Schleswig-Holstein die umstrittenen Rasselisten abgeschafft. Statt dessen werden verschiedene Pflichten, wie Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung für alle Hundehalter eingeführt. Eine Sachkundeprüfung ist freiwillig und kann zu einer Ermäßigung der Hundesteuer führen.
Pflichten für alle Hundehalter
Aufsichtspflicht
Zu den allgemeinen Pflichten jeden Hundehalters zählt es, den Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und weder Menschen, noch Tiere oder Sachen gefährdet werden.
Leinenzwang
Genereller Leinenzwang gilt für alle Hunde in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen u.a. stark belebten innerörtlichen Bereichen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete, in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen, auf Märkten und Messen, sowie in Mehrfamilienhäusern. Die Leine muss ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglichen. Ausnahmen von diesem Leinenzwang sind im Einzelfall möglich.
Zudem schreibt das Landeswaldgesetz §17 Abs. 2 Nr. 3 Leinenzwang im Wald vor.
Hundeverbot
Generelles Hundeverbot besteht auf Kinderspielplätzen und Liegewiesen, in Badeanstalten und an Badestellen an Oberflächengewässern im Sinne der Badegewässerverordnung. Ebenso besteht generelles Hundeverbot in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern, Theatern, Lichtspielhäusern, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräumen, sofern der Inhaber des Hausrechts keine Ausnahmen zulässt.
Ausbildung
Die Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit ist verboten. Ausnahmen sind im Bewachungsgewerbe möglich.
Entfernen von Kot
Die vom Tier verursachten Verunreinigungen sind auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sachkunde
Eine Sachkundeprüfung kann freiwillig abgelegt werden und kann ggf. zu einer Ermäßigung der Hundesteuer führen. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt im Ermessen der zuständigen lokalen Behörde. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil mit dem eigenen Hund, in denen der Halter seine Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, den Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Sachkundeprüfung wird von Hundetrainern abgenommen. Ohne Prüfung gelten folgende Personengruppen als sachkundig:
- Tierärzte
- Tierheimleiter
- Ausbilder von Schutzhunden
- Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind
- Polizeihundeführer
Kennzeichnung
Jeder Hund, der älter ist als drei Monate, muss durch einen Chip gekennzeichnet sein.
Der zu einem Hund zugehörige Halter muss jederzeit ermittelt werden können. Hierzu müssen alle Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums eine Anleinvorrichtung, z.B. ein Halsband, mit einer Kennzeichnung tragen.
Haftpflichtversicherung
Auch die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen, gilt ab dem vollendeten dritten Lebensmonat. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000€ für Personenschäden und 250.000€ für Sachschäden.
Zucht
Die Zucht von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Angriffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren ist verboten.
Gefährliche Hunde
Gefährlichkeit eines Hundes
Ein Hinweis für die Gefährlichkeit eines Hundes liegt vor, wenn der Hund „einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung oder aus dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes geschah, außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen hat oder ein anderes aggressives Verhalten zeigt, das nicht dem elementaren Selbsterhaltungstrieb des Hundes entspringt, ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt“. Ergibt die Prüfung eines solchen Hinweises, dass der Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Zur Prüfung der Gefährlichkeit kann die Behörde auf Kosten des Halters eine tierärztliche Begutachtung anordnen.
Die Gefährlichkeit kann auf Antrag tierärztlich überprüft und ggf. widerlegt werden. Dies ist frühestens möglich zwei Jahre nach Rechtskraft der Gefährlichkeitsfeststellung und ein Jahr nach Bestehen des Wesenstests.
Bis zum 31.12.2015 wurden Hunde der Rassen Pitbuill-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Terrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden lediglich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft. Mit Abschaffung der Rasselisten wird die Gefährlichkeit bei diesen Hunden zum 01.01.2016 widerrufen.
Vorschriften für gefährliche Hunde
Erlaubnispflicht
Die Haltung eines als gefährlich geltenden Hundes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Hundehalters, sowie eine bestandene praktische Sachkundeprüfung des Halters mit dem gefährlichen Hund. Auch Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung des Hundes müssen nachgewiesen werden. Zudem muss der Hund seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten in einem Wesenstest nachweisen. Wird die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, müssen alle zur Erlaubnis notwendigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten vorgelegt werden. Die Behörde kann einmalig einen Aufschub von drei Monaten gewähren. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit
Für gefährliche Hunde gilt außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke ein Leinenzwang an einer maximal zwei Meter langen Leine und ein Maulkorbzwang. In eingezäunten Hundeauslaufgebieten gilt nur ein Maulkorbzwang. Der Maulkorbzwang gilt ab dem vollendeten sechsten Lebensmonat. Auf Antrag kann der Hund, sofern er keinen Menschen gebissen hat, vom Maulkorbzwang befreit werden. Hierzu wird insbesondere das Gutachten des Wesenstests berücksichtigt.
Sollen neben dem Halter weitere Personen den Hund führen, so haben auch diese eine Erlaubnis zu beantragen. Beim Führen des Hundes ist die Erlaubnis stets mitzuführen.
Weitere Regelungen
Im Einzelfall kann die Behörde weitere Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
Verstöße gegen das Gesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden.
Hunde, die bisher ausschließlich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten ab dem 01.01.2016 nicht mehr als gefährlich.
Ausgenommen von den Vorschriften des HundeG sind Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
© Dunia Thiesen-Moussa
Links
Informationen der Landesregierung Schleswig-Holstein zum HundeG (externer Link)
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) (externer Link)
Verwaltungsvorschrift zum HundeG (externer Link)