Zum 01. Juli 2013 werden mit der Sachkundepflicht und der Mitteilungspflicht gegenüber dem zentralen Hunderegister die letzten Neuerungen des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) in Kraft treten. Das neue Register soll es ermöglichen, jeden Hund zu identifizieren und seinem Halter zuordnen zu können.
Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes
Zu den Vorschriften des Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) zählen u.a. die Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung des Hundes (§4 NHundG), sowie der verpflichtende Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund (§5 NHundG). Zwei weitere Vorschriften werden zum 01. Juli 2013 in Kraft treten. So werden Hundehalter in Niedersachsen künftig ihre Sachkunde nachweisen müssen. Zudem wird ab dem 01. Juli 2013 nach §§6,16 NHundG für jeden Hund vor Vollendung seines siebten Lebensmonats die Anmeldung in einem zentralen Hunderegister verpflichtend vorgeschrieben sein. Bei Übernahme eines älteren Hundes haben die Angaben innerhalb eines Monats nach Übernahme des Hundes zu erfolgen.
Das zentrale Hunderegister Niedersachsen
Ein neues Register
Das neue Hunderegister Niedersachsen ist eine staatliche Einrichtung. Mit dem Führen des zentralen Registers wurde die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) beauftragt. Das neue Register wird keines der bereits bestehenden Haustierregister, z.B. TASSO, ersetzen und seine Daten nicht mit diesen abgleichen. Ebenso wird kein Datenabgleich mit den Gemeinden, welche die Hundesteuer erheben, statt finden, so dass diese Anmeldungen separat vorgenommen werden müssen.
Angaben
Zu den Pflichtangaben im zentralen Hunderegister Niedersachsen zählen neben den persönlichen Daten des Hundehalters Geschlecht, Geburtsdatum und Rassezugehörigkeit des Hundes, sowie seine Chipnummer. Ist der Hund als gefährlich eingestuft worden, ist auch dies anzugeben. Angaben zu Haftpflichtversicherung und Sachkundenachweis können freiwillig erfolgen. Auch kann auf freiwilliger Basis ein Foto des Hundes hochgeladen werden. Änderungen, wie Abgabe, Tod, oder Umzug eines Hundes sind innerhalb eines Monats anzugeben.
Zielsetzung
Das Ziel des niedersächsischen Hunderegisters ist es, jeden Hund zweifelsfrei identifizieren und seinem Halter zuordnen zu können. Zudem sollen Erkenntnisse über die Gefährlichkeit von Hunden gewonnen werden. Zwar ist die Zuordnung eines aufgefundenen Hundes kein vorrangiges Ziel, dennoch kann nach Eingabe der abgelesenen Chipnummer über das zentrale Register der Halter des Hundes über den Fund seines Tieres informiert werden.
Kosten
Nach Klagen von Hundehaltern (externer Link) im Streit um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Eintragung in das Hunderegister wurde am 03.06.2015 das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden geändert. In Paragraph 16 Absatz 2 des Gesetzes wurde ergänzt, dass der Betreiber des zentralen Registers Kosten erheben darf in Anlehnung an das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.07.2013 in Kraft. Damit existiert im Nachhinein seit Beginn des Hunderegisters eine Rechtsgrundlage zur Kostenerhebung.
Die Anmeldung ist kostenpflichtig. Die Anmeldegebühr beträgt bei einer online-Registrierung 17,26€ (14,50€ zuzüglich Mehrwertsteuer). Wird die Registrierung telefonisch oder schriftlich vorgenommen, werden 27,97€ (23,50€ zuzüglich Mehrwertsteuer) berechnet. Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Beauftragt mit der Führung des zentralen Registers ist die GovConnect GmbH. Bis zum 14.10.2013 war dies die KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH.
© Dunia Thiesen-Moussa
Links
Hier geht´s zum Hunderegister Niedersachsen (externer Link)
Streit um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Eintragung in das Hunderegister (externer Link)
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