Eine gute Entscheidung für den Tierschutz: sexuelle Handlungen an Tieren bleiben weiterhin verboten!
Zoophilie-Verbot
Zwei Antragssteller, die sich sexuell zu Tieren hingezogen fühlen, hatten Verfassungsbeschwerde gegen das im Tierschutzgesetz seit 01.08.2014 geltende Verbot der Zoophilie eingereicht. So heißt es im Tierschutzgesetz §3 (externer Link):
“ Es ist verboten,…. 13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wie das Bundesverfassungsgericht in einer Pressemitteilung vom 18.02.2016 (externer Link) mitteilt, wurde in einem Beschluss vom 08.12.2015 (Aktenzeichen 1 BvR 1864/14) (externer Link) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht argumentiert in seinem Entscheid, dass zum Wohlbefinden der Tiere und ihrer artgerechten Haltung auch der Schutz vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu rechnen sei. Insofern sei der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
So bleiben sexuelle Handlungen mit Tieren, durch welche die Tiere zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, weiterhin eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000€ geahndet werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
© Dunia Thiesen-Moussa