Effektive Abwehrmaßnahmen gegen freilaufenden Hund erlaubt

Viele Hunde interessieren sich für Jogger. Dies beruht jedoch nicht immer auf Gegenseitigkeit. Leinen Sie Ihren Hund in Zukunft besser an, wenn er keinen ausgezeichneten Rückruf besitzt. Denn ein Spaziergänger darf „effektive Abwehrmaßnahmen“ ergreifen, um sich einen Hund vom Leib zu halten, sofern der Hund nicht angeleint und nicht unter der Kontrolle des Halters ist. Und sofern eine Gefahrenabwehrverordnung das Anleinen von Hunden vorschreibt. So entschied es das Oberlandesgericht Koblenz am 18.10.18.

Jogger wehrt Hund ab

Ein Jogger war mit seiner angeleinten Hündin im Wald unterwegs als ein freilaufender Hund auf ihn zulief. Der freilaufende Hund war außer Sichtweite seiner Halter und konnten von Diesen auch nicht zurückgerufen werden. Als nun der Jogger versuchte, sich den freilaufenden Hund mit einem Stock vom Leib zu halten, rutschte er aus und verletzte sich. Die Verletzung musste anschließend operativ behandelt werden.

Uneingeschränkte Haftung

Die Halter des freilaufenden Hundes versicherten, dass der Hund nur spielen wollte und ein Abwehrverhalten nicht erforderlich gewesen sei. Doch nachdem das Landesgericht eine uneingeschränkte Haftung festgestellt hatte, wurde diese Entscheidung am 18.10.18 vom Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 18.10.2018; Az.: 1 U 599/18) (externer Link) bestätigt. Die Beklagten müssen in vollem Umfang für alle durch den Angriff entstandenen und entstehenden Schäden haften.

Verhalten des Hundes spielt keine Rolle

Der Beklagte habe zum einen gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen, weil der Hund ja im Wald unangeleint gelaufen sei und nicht mehr angeleint werden konnte. Zum anderen sei es Spaziergängern nicht zuzumuten, das Verhalten eines Hundes erst noch auf seine Gefährlichkeit zu analysieren, hier könnten ja auch falsche Schlüsse gezogen werden.

Gelange ein fremder Hund unangeleint und ohne Kontrolle durch den Halter in die Nähe eines Spaziergängers, dürfe Dieser effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen. Verletze er sich hierbei, treffe ihn kein Mitverschulden und der Hundehalter hafte in vollem Umfang.

Die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Koblenz (externer Link) regelt das Anleingebot für Hunde. Laut §2 Absatz 6 müssen Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend angeleint werden, sobald sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Die Entscheidung des OLG Koblenz betrifft alle Regionen, in denen ähnliche Anleinpflichten geregelt sind.

 
Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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