Vorschriften für Hundehalter in NRW

Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) vom 18.12.2002 unterscheidet zwischen gefährlichen Rassen, gefährlichen Individuen, erlaubnispflichtigen Rassen und großen Hunden. Für jede dieser Gruppen sind spezielle Regelungen zu beachten.

Pflichten für alle Hundehalter

§2 Absatz 1 LHundG NRW besagt, dass alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Leinenpflicht für alle Hunde

An folgenden Orten müssen in Nordrhein-Westfalen alle Hunde angeleint geführt werden: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr; in öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. §2 des Landesforstgesetz schreibt zudem im Wald außerhalb von Wegen Leinenpflicht vor. Von diesem Leinenzwang ausgenommen sind Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie Polizeihunde.

Weitere Pflichten für alle Hunde, z.B. zur Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung, existieren nach LHundG NRW nicht.

Gefährliche Hunde

Gefährliche Rassen

Als gefährlich gelten laut LHundG NRW Hunde folgender Rassen:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Dies bedeutet, dass bei diesen Hunden alleine aufgrund der Rassezugehörigkeit eine Gefährlichkeit vermutet wird.

Die Erlaubnis zum Halten eines Hundes einer gelisteten Rasse wird in NRW nur ausgestellt bei Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes.

Gefährliche Individuen

Unabhängig der Rassezugehörigkeit wird im Einzelfall nach entsprechendem Vorfall eine Gefährlichkeit festgestellt. Dies gilt für:

  • Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
  • Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
  • Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
  • Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
  • Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben und
  • Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Vorschriften für gefährliche Hunde

Erlaubnispflicht

Die Haltung eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig. Voraussetzung für das Erteilen der Erlaubnis sind Volljährigkeit, Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters, sowie seine Fähigkeit, den Hund sicher an der Leine halten und führen zu können. Der Hund muss ausbruchssicher untergebracht und gehalten werden. Zudem muss der Hund mittels Chip gekennzeichnet sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abdeckt. Der Sachkundenachweis wird vor einem amtlichen Tierarzt abgelegt.

Als sachkundig gelten in NRW:

  • Tierärzte,
  • Jagdschein-Inhaber und Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  • Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer und
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Haltung, Erwerb, Abgabe, Umzug und Tod eines als gefährlich geltenden Hundes sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für gefährliche Individuen gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Bei Verstoß gegen diese Verbote kann die zuständige Behörde eine Unfruchtbarmachung des Hundes anordnen.

Maulkorb- und Leinenzwang

Ab Beginn des siebten Lebensmonats gilt für gefährliche Hunde ein Maulkorbzwang und außerhalb von Auslaufflächen ein Leinenzwang. Hunde, die nur aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich gelten, können vom Leinen- und Maulkorbzwang nach Ablegen einer Verhaltensprüfung (Wesenstest) befreit werden. Für Spaziergänge mit einem gefährlichen Hund ist Folgendes zu beachten: ein gefährlicher Hund darf nur von volljährigen, sachkundigen und zuverlässigen Personen geführt werden. Die Erlaubnis ist stets mitzuführen. Es darf nur ein gefährlicher Hund geführt werden.

Weitere Regelungen

Erlaubnispflichtige Hunde

Eine Erlaubnispflicht gilt laut LHundG NRW für die Haltung folgender Rassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Old English Bulldog
  • sowie deren Kreuzungen

Update: Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30.03.2017 wurde die Liste um den Old English Bulldog erweitert. (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.03.2017, Aktenzeichen 20 K 5754/16)

Abgesehen davon dass zur Haltung von Hunden dieser Rassen kein besonderes privates oder öffentliches Interesse nachgewiesen werden muss gelten für diese Hunde dieselben Vorschriften und Erlaubnispflichten wie für gefährliche Hunde.

Große Hunde

In Nordrheinwestfalen gilt die sogenannte 40/20 Regelung: Hunde, welche ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Körpergewicht von 20 Kilogramm erreichen, gelten als groß. Die Haltung eines großen Hundes ist anzeigepflichtig. Zudem müssen große Hunde mittels Mikrochip gekennzeichnet sein und über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Für sie gilt eine Leinenpflicht in bebauten Ortsteilen und auf öffentlichen Wegen. Voraussetzungen für die Haltung eines großen Hundes sind zudem die Sachkunde und die Zuverlässigkeit des Halters.

Verstöße gegen das Gesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000€ geahndet werden.

© Dunia Thiesen-Moussa

 

Name
Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa
Fachtierärztin für Tierverhalten, Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
Über mich
Nach mehrjähriger Leitung der verhaltensmedizinischen Sprechstunde der Tierärztlichen Hochschule Hannover betreibe ich die Tierärztliche Praxis für Kleintierverhalten und die Hundeschule Kleintierverhalten.
Mein Motto
Wissen schützt Tiere
Tätigkeiten
Verhaltenstherapie, Hundetraining, Referententätigkeiten, Gutachterin in Wesenstests, Prüferin des D.O.Q.-Tests 2.0, Prüferin der Sachkundeprüfung nach §3 NHundG, Mitglied der Prüfungskommission zur Zertifizierung von Hundetrainern durch die Tierärztekammer Niedersachsen, externe Sachverständige für Fachgespräche zur Erlaubnispflicht nach §11 TierSchG

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